Überlässt der Arbeitgeber einen Dienstwagen, gelten grundsätzlich auch in Zeiten von Corona die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Besteuerung dieses geldwerten Vorteils. Arbeitnehmer profitieren jedoch möglicherweise mehr vonder Einzelbewertung der Fahrten: Fährt die Angestellten wegen Homeoffice oder Kurzarbeit weniger als 180 Tage im Jahr mit dem Firmenwagen von der Wohnung zu der ersten Tätigkeitsstätte, können die tatsächlichen Einzelfahrten versteuert werden.
In solch einem Fall muss die genaue Anzahl und das jeweilige Datum der Nutzungstage dokumentiert werden, an denen der Dienstwagen zur Fahrt zu der Arbeitsstätte genutzt wurde. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden dann – anstatt wie üblich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer für jeden Kalendermonat – nur 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises für den Entfernungskilometer je gefahrenem Arbeitstag berechnet.
Achtung:
Während eines Kalenderjahres darf der Arbeitgeber die Bewertungsmethode (0,03 Prozent- Regelung bzw. 0,002 Prozent- Regelung) nicht wechseln, sondern muss diese einheitlich für ein komplettes Veranlagungsjahr treffen. Die Anpassung der Regelung kann dann in der Einkommensteuererklärung vorgenommen werden – und zu viel gezahlte Steuern werden zurückerstattet. PM Steuerring

