Rund 20 000 Mal im Jahr gewähren die Sozialhilfeträger in Deutschland eine Kostenübernahme im Rahmen einer Sozialbestattung. Grundlage dafür ist der Paragraph 74 Sozialgesetzbuch (Zwölftes Buch), nach dem die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese zu tragen. Was auf den ersten Blick einfach klingt, führt in der Praxis immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Im Mittelpunkt steht dabei häufig die Frage, wer die Verpflichteten sind – neben der Zumutbarkeit (meist bezogen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller) und dem Leistungsumfang der Bestattung.
Wer nur aus einer moralischen Verpflichtung heraus eine Bestattung zum Beispiel für einen verstorbenen Freund in Auftrag gibt, kann nicht mit der Kostenerstattung durch das Sozialamt rechnen.
Verpflichtet zur Tragung der Bestattungskosten sind nach Paragraph 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erst einmal die Erben. Müssen diese, zum Beispiel weil sie das Erbe ausgeschlagen haben, nicht dafür aufkommen, greift eine weitere Regelung: Dann folgt aus einer zu Lebzeiten bestandenen Unterhaltspflicht gegenüber den Verstorbenen die Pflicht, deren Bestattungskosten zu übernehmen. aeternitas