Zum digitalen Nachlass gehören alle Rechte und Pflichten eines verstorbenen Internetnutzers, insbesondere dessen Vertragsbeziehungen zu Dienstanbietern von EMails, virtuellen Konten und sozialen Netzwerken. Auch Eigentumsrechte an Hardware, Nutzungsrechte an Software, Urheberrechte und Rechte an hinterlegten Bildern, Foreneinträgen und Blogs zählen dazu.
Gemäß den erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist digitaler Nachlass grundsätzlich vererblich. Erben können daher alle lokal durch den Verstorbenen gespeicherten Daten anschauen. Zudem sind sie berechtigt, Einsicht in die Nutzerkonten des Verstorbenen bei Online-Dienstanbietern zu nehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Verstorbene dies in seiner letztwilligen Verfügung festgelegt hat. Wichtig ist, die Kommunikationspartner des verstorbenen Nutzers über die Rechtsnachfolge zu informieren. Zudem müssen die Erben ihre Berechtigung im Rechtsverkehr nachweisen.
Nach deutschem Recht kann ein Erbe seine Rechtsposition als Rechtsnachfolger des Verstorbenen durch Vorlage eines Erbscheins oder einer eröffneten letztwilligen Verfügung nachweisen. Von der Nutzung eines digitalen Nachlassdienstes wird in der Studie abgeraten, da diese Dienste nicht unbedingt von amtlichen Stellen oder Dienstanbietern akzeptiert werden.

