Ausnahmen sind Baden-Württemberg, wo aus religiösen Gründen auch schon unmittelbar nach der Ausstellung des Totenscheins bestattet werden darf, und Nordrhein-Westfalen, wo seit Oktober 2014 für alle Verstorbenen eine verkürzte Frist von 24 Stunden gilt. Bei der Höchstdauer reichen die Fristen von vier Tagen (ohne Sonn- und Feiertage) bis hin zu zehn Tagen nach Eintritt beziehungsweise Feststellung des Todes. Zum Teil bestimmen die Gesetze auch nur, dass die Bestattung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen „soll“ oder „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ stattfinden muss. Ordnungsämter können eine Verlängerung der Bestattungsfrist genehmigen.
Während bei der Erdbestattung in einem Sarg die Bestattung und die Beisetzung im Endeffekt den gleichen Vorgang beschreiben, können beide Vorgänge bei einer Feuerbestattung getrennt betrachtet werden. Die Bestattung des Verstorbenen im engeren Sinne ist bereits mit der Einäscherung erfolgt. Doch die Beisetzung der Asche beziehungsweise der Urne (zum Beispiel in einem Grab, einer Urnenwand, unter einem Baum oder auf See) steht dann noch aus. Hier legen die Bestattungsgesetze zum Teil eigene Beisetzungsfristen fest, die ab der Einäscherung gelten und zum Beispiel einen Monat umfassen.

Eine andere Frist setzen die Bestattungsgesetze bei der Frage, ab wann ein Verstorbener in eine Kühlzelle, also einen gekühlten Raum in einer Leichenhalle oder beim Bestatter gebracht werden muss. In den meisten Bundesländern beträgt diese Frist 36 Stunden (in wenigen Bundesländern 24 beziehungsweise 48 Stunden). Bis dahin können die Verstorbenen zu Hause bleiben. Für weitere Informationen stehen Ihnen Ihre lokalen Bestatter zur Seite. Quelle: aeternitas