Den eigenen Abschied regeln

Bestattungswünsche zu Lebzeiten schriftlich festhalten

02. Oktober 2026
Den eigenen Abschied regeln

Die Urne zu Hause aufbewahren oder die Asche in einem Fluss beisetzen: Seit gut einem Jahr eröffnet das rheinlandpfälzische Bestattungsgesetz neue Möglichkeiten. Doch ein Wunsch, den nur die Familie kennt, genügt nicht. Er muss zu Lebzeiten in einer Totenfürsorgeverfügung festgehalten werden. 

Das gilt für Flussbestattungen, das Ausbringen der Asche auf einem geeigneten Grundstück und die private Aufbewahrung einer Urne. Die Verfügung kann formlos verfasst werden. Sie muss die gewünschte Bestattungsform und die für die Umsetzung bestimmte Person eindeutig benennen. Hinzu kommen die persönlichen Angaben beider Beteiligten sowie Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift. 

Wer eine Vertrauensperson benennt, überträgt ihr eine Aufgabe, die lange fortbestehen kann. Stirbt die beauftragte Person oder kann sie die Verantwortung nicht mehr tragen, darf eine zu Hause aufbewahrte Urne nicht vererbt werden. Sie muss dann auf einem Friedhof beigesetzt werden. 

Deshalb sollte die Verfügung nicht ohne vorheriges Gespräch entstehen. Die benannte Person kann die Aufgabe ablehnen. Eine Ersatzperson festzulegen, kann daher sinnvoll sein. Angehörige sollten außerdem wissen, wo das Dokument liegt. Wird es im Ernstfall nicht gefunden, verfehlt es seinen Zweck. 

Nicht jeder Wunsch ist überall umsetzbar. Für die neuen Bestattungsformen muss der letzte Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz gelegen haben. Bestatter können bei der Vorsorge klären, welche Angaben nötig sind und was eine Entscheidung für die Angehörigen bedeutet. Die größere Freiheit verlangt damit auch Vorbereitung. Wer selbst bestimmen möchte, sollte seinen Wunsch so festhalten, dass andere ihn später verstehen und umsetzen können.