Im vorliegenden Fall war in dem Familiengrab zuvor bereits die Asche der Mutter beigesetzt worden. Der Vater hatte die entsprechende Grabstelle damals selbst ausgesucht und für sich eine Beisetzung im gemeinsamen Grab gewünscht. Das Gericht verwies darauf, dass dieser unbestrittene Wunsch des Vaters abgeleitet aus Artikel 1 des Grundgesetzes auch postmortal geschützt und zu beachten sei. Darüber hinaus verweise das Grundgesetz in Artikel 6 auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie.

Somit sei die Beisetzung in der vorhandenen Familiengrabstätte als angemessener Wunsch im Rahmen der Sozialgesetzgebung zu beurteilen. Darüber hinaus stellte das Sozialgericht klar, dass eine Abgeltung der Bestattungskosten auf Grund pauschal ermittelter Vergütungssätze nicht zulässig ist. Maßstab sei vielmehr das, was unter Berücksichtigung der angemessenen Wünsche bei Beziehern unterer oder mittlerer Einkommen ortsüblich aufgewendet wird. Dabei sei den angemessenen Wünschen der Bestattungspflichtigen und der Verstorbenen Rechnung zu tragen.