Nach einem Todesfall scheint vieles gleichzeitig erledigt werden zu müssen. Die Wohnung soll gekündigt und der Hausrat gesichtet werden. Gleichzeitig müssen Verträge geprüft und persönliche Dinge geordnet werden. Gerade bei der Wohnungsauflösung lohnt es sich deshalb, nicht mit dem Ausräumen zu beginnen.
Zunächst sollte geklärt werden, wer erbt und ob ein Testament vorhanden ist. Ein privat verwahrtes oder aufgefundenes Testament muss unverzüglich im Original beim Nachlassgericht abgeliefert werden. Mit einer Erbschaft gehen nicht nur Vermögenswerte, sondern grundsätzlich auch Schulden auf die Erben über.

Wer das Erbe ausschlagen möchte, hat dafür in der Regel sechs Wochen Zeit. Der Beginn dieser Frist hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt jemand von seiner Erbenstellung erfährt. Eine einfache schriftliche Mitteilung genügt nicht: Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden. Solange diese Entscheidung noch offen ist, sollte deshalb nicht vorschnell über Nachlassgegenstände verfügt werden.
Vor dem Verkauf oder der Entsorgung empfiehlt sich eine Bestandsaufnahme. Wichtige Unterlagen und Schlüssel sollten ebenso gesichert werden wie Wertgegenstände. Dazu zählen beispielsweise Sparbücher sowie Versicherungs- und Vertragsunterlagen. Eine Liste kann helfen, den Hausrat zu dokumentieren. Das ist besonders wichtig, wenn mehrere Personen erben: Der Nachlass gehört ihnen gemeinschaftlich. Über einzelne Gegenstände können sie grundsätzlich nur gemeinsam verfügen.
Auch der Mietvertrag endet nicht automatisch mit dem Tod. Lebte der Verstorbene mit seinem Ehe- oder Lebenspartner zusammen, können diese unter den gesetzlichen Voraussetzungen in das Mietverhältnis eintreten. Das gilt auch für Kinder sowie bestimmte andere Personen, die dauerhaft im Haushalt gelebt haben. Waren mehrere Personen gemeinsam Mieter, wird der Vertrag grundsätzlich mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.
Erst wenn weder ein Eintritt noch eine Fortsetzung mit einem Mitmieter erfolgt, geht das Mietverhältnis auf den Erben über. Erbe und Vermieter haben dann unter bestimmten Voraussetzungen ein besonderes Kündigungsrecht. Dafür gilt eine Frist von einem Monat ab Kenntnis des Todesfalls und davon, dass niemand das Mietverhältnis übernimmt.
Sind die rechtlichen Fragen geklärt, kann die eigentliche Wohnungsauflösung beginnen. Persönliche Erinnerungsstücke sollten möglichst nicht unter Zeitdruck verteilt werden. Gut erhaltene Möbel und Hausrat lassen sich verkaufen oder weitergeben. Anderes muss fachgerecht entsorgt werden. Bei größeren Haushalten kann ein professioneller Haushaltsauflöser entlasten. Leistungen und Entsorgungskosten sollten vorab schriftlich festgehalten werden. Gleiches gilt für die Anrechnung verwertbarer Gegenstände.
Eine Wohnungsauflösung bedeutet für Angehörige häufig mehr als organisatorische Arbeit. Mit jedem Schrank und jedem persönlichen Gegenstand begegnet ihnen noch einmal der Alltag des Verstorbenen. Ein geordnetes Vorgehen schützt den Nachlass und lässt zugleich Raum für Entscheidungen, die nicht unter Zeitdruck getroffen werden sollten. red
