Nicht immer ist in der Medizin Heilung möglich. Doch auch für Menschen mit finalen Erkrankungen bietet sie Hilfe. Eine Palliativversorgung kann Krankheitssymptome lindern, Lebensqualität erhalten und einen würdevollen Abschied ermöglichen. Patientinnen und Patienten werden dabei oft schon ab dem Frühstadium der Erkrankung medizinisch und pflegerisch begleitet. Es ist es deshalb ratsam, sich rechtzeitig über Möglichkeiten zu erkundigen.
Anspruch auf Versorgungsplanung
Auf die sogenannte „gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase“ haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch, den sie über vollstationäre Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe nutzen können. Für privat Krankenversicherte stellen Pflegeberatungen ein vergleichbares Beratungsangebot bereit.
Zu Hause oder im Hospiz
„Palliativversorgung kann sowohl ambulant als auch stationär erfolgen“, erklärt Fachmann Thomas Gmeinder. Die Versorgung zu Hause wird durch die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) geleistet. Bei gesetzlich Versicherten können die Anbieter sie in der Regel direkt mit der Krankenkasse abrechnen.
„Bei privat Versicherten ist die Kostenübernahme dagegen abhängig vom gewählten Tarif. Deshalb sollten sie vorab immer bei ihrer privaten Krankenversicherung anfragen“, so Gmeinder. Von allen Versicherungsformen abgedeckt wird die spezialisierte stationäre Palliativversorgung (SSPV) in Hospizen oder Palliativstationen von Krankenhäusern. Auch diese sind aber keine „Endstation“: Das Ziel ist, durch gute Symptomkontrolle zu erreichen, dass die Betroffenen wieder entlassen werden und dann noch möglichst lange bei stabiler Lebensqualität autark leben können.
Teilstationär im Tageshospiz
Eine dritte Möglichkeit ist die Betreuung in einem Tageshospiz. Sie bieten unheilbar erkrankten Menschen lindernde Therapien und Teilhabe am sozialen Leben, gleichzeitig werden Angehörige zeitweise entlastet.
Auch hier gibt es bei der Finanzierung Unterschiede zwischen gesetzlich und privat Versicherten: „In der sozialen Pflichtversicherung ist sie über Paragraf 39a SGB V geregelt“, erläutert Gmeinder. „In der privaten Pflegepflichtversicherung erfolgt die Erstattung über die Tagespflege oder über die Verhinderungspflege abzüglich fünf Prozent Eigenanteil.“ djd
