Der Moment, in dem der letzte Arbeitstag vorbei ist, fühlt sich für viele wie ein Befreiungsschlag an Endlich Zeit, endlich Ruhe, endlich Übersicht über die eigenen Finanzen. Genau an diesem Punkt beginnt für manche eine Erfahrung, mit der sie nicht gerechnet haben: Post vom Finanzamt - mitunter zum ersten Mal seit Jahrzehnten.
Wenn die Rente plötzlich steuerlich zählt
Viele Ruheständler gehen davon aus, dass ihre gesetzliche Rente automatisch steuerfrei ist. Das stimmt längst nicht mehr. Seit der Einführung der nachgelagerten Besteuerung sind gesetzliche Renten grundsätzlich steuerpflichtig, und der Anteil der Rente, der versteuert werden muss, steigt für jeden neuen Rentenjahrgang. Entscheidend ist das Jahr des Rentenbeginns: Wer später in Rente geht, hat dauerhaft einen höheren steuerpflichtigen Anteil als frühere Jahrgänge. Bei neuen Rentnem liegt dieser Anteil inzwischen deutlich über 80 Prozent.
Problematisch wird es vor allem dann, wenn mehrere Einnahmen zusammenkommen. Zur gesetzlichen Rente gesellen sich häufig eine Betriebsrente, Einnahmen aus Vermietung, Zinsen oder eine private Rentenversicherung. Jede einzelne Zahlung wirkt überschaubar, gemeinsam können sie jedoch dazu führen, dass der jährliche Grundfreibetrag überschritten und eine Steuererklärung verpflichtend wird. Oft merken Betroffene das erst, wenn das Finanzamt aktiv wird - dann mit Blick auf mehrere Jahre rückwirkend.
Kleine Zusatzbeträge, große Wirkung
Auch einmalige oder unregelmäßige Einnahmen können im Ruhestand eine größere Rolle spielen, als viele erwarten. Eine Rentennachzahlung, der Verkauf einer Immobilie oder Kapitalerträge aus langjährigen Ersparnissen verändern das steuerliche Gesamtbild spürbar. Beim Immobilienverkauf kann - je nach Nutzung und Haltedauer - ein steuerpflichtiger Gewinn entstehen. Wer für mögliche Nachzahlungen keine Rücklagen gebildet hat, steht schnell vor einer unerwarteten Belastung.
Steuerentlastungen nicht verschenken
Entlastungsmöglichkeiten bleiben oft ungenutzt. Ausgaben für Medikamente und Pflege können als außergewöhnliche Belastungen wirken, Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich in vielen Fällen direkt steuermindernd ansetzen. Auch bestimmte Versicherungsbeiträge oder Fahrtkosten können berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass diese Kosten vollständig erfasst, per Überweisung bezahlt und in der Steuererklärung korrekt geltend gemacht werden.
