Ein Fall vor einem Landesarbeitsgericht zeigt, welche Bedeutung die vertragliche Regelung des Arbeitsorts hat. Der betroffene Arbeitnehmer arbeitete aufgrund einer betrieblichen Regelung überwiegend von zu Hause aus. Nach einer Änderung der Unternehmensstrategie sollte er seine Tätigkeit dauerhaft im mehrere hundert Kilometer entfernten Betrieb ausüben. Er lehnte dies ab und arbeitete weiterhin im Homeoffice. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich, wegen angeblicher Arbeitsverweigerung. Das Landesarbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam.
Das Homeoffice war in diesem Fall Bestandteil der arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Der Arbeitgeber durfte den Arbeitsort daher nicht einseitig zurück in den Betrieb verlegen. Dafür wäre eine einvernehmliche Vertragsänderung oder, falls keine Einigung zustande kommt, eine Änderungskündigung erforderlich gewesen. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Missachtung einer unzulässigen Weisung keine Arbeitsverweigerung darstellt. Die Weigerung des Arbeitnehmers rechtfertigte deshalb keine Kündigung. Der Arbeitnehmer erhielt Unterstützung durch seine Rechtsschutzversicherung. Die Entscheidung macht deutlich, dass verbindlich geregeltes Homeoffice denselben rechtlichen Schutz wie jeder andere vereinbarte Arbeitsort genießt. djd
