Husten, Fieber, Infekte – in den Wintermonaten schnellen die Krankmeldungen regelmäßig in die Höhe. Für Betriebe bedeutet das Ausfälle, für Beschäftigte oft Unsicherheit. Rund um die Arbeitsunfähigkeit kursieren viele Halbwahrheiten. Dabei ist die Rechtslage klar geregelt.
Grundsätzlich gilt: Wer arbeitsunfähig ist, muss den Arbeitgeber unverzüglich informieren. Spätestens am vierten Kalendertag ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, viele Unternehmen verlangen sie früher. Während der ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das Gehalt weiter. Danach springt die Krankenkasse mit dem Krankengeld ein, das allerdings niedriger ausfällt.
Missverständnisse entstehen häufig beim Thema Kündigung. Eine Krankschreibung schützt nicht automatisch vor dem Verlust des Arbeitsplatzes. Eine Kündigung ist rechtlich möglich, aber nur unter engen Voraussetzungen. Erst wenn dauerhaft mit erheblichen Fehlzeiten zu rechnen ist und betriebliche Abläufe stark beeinträchtigt werden, kann sie Bestand haben. Einzelfälle landen deshalb nicht selten vor Gericht.
Dauert die Erkrankung länger an, müssen Unternehmen zudem ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten. Ziel ist es, gemeinsam Wege zurück in den Arbeitsalltag zu finden, etwa durch angepasste Aufgaben oder reduzierte Arbeitszeiten. Klare Kommunikation und Kenntnis der Regeln helfen beiden Seiten, Konflikte zu vermeiden.
