Neue Fenster, eine moderne Heizung oder bessere Dämmung – Modernisierungen verbessern die Wohnqualität und sparen Energie. Doch sie haben oft auch eine andere Folge: eine höhere Miete. Was viele Mieter nicht wissen – solche Erhöhungen sind rechtlich erlaubt, aber klar geregelt. So dürfen Vermieter grundsätzlich einen Teil der Modernisierungskosten auf die Miete umlegen – allerdings nur bei echten Verbesserungen. Wird zum Beispiel ein veralteter Heizkessel durch ein effizienteres Modell ersetzt oder die Fassade gedämmt, gilt das als Modernisierung im Sinne von § 555b BGB. Reine Instandhaltungen, also etwa die Reparatur defekter Leitungen, fallen nicht darunter – und dürfen auch nicht auf die Miete umgelegt werden.
Laut Gesetz dürfen Vermieter acht Prozent der auf die Wohnung entfallenden Modernisierungskosten jährlich auf die Miete aufschlagen. Seit der Mietrechtsanpassung 2019 gilt jedoch eine Kappungsgrenze: Innerhalb von sechs Jahren darf sich die Miete um höchstens drei Euro pro Quadratmeter erhöhen – bei günstigen Wohnungen mit einer Miete unter sieben Euro pro Quadratmeter sogar nur um zwei Euro (§ 559 Abs. 3a BGB).
Bevor die Arbeiten beginnen, sind Vermieter verpflichtet, ihre Mieter schriftlich zu informieren – und das mindestens drei Monate im Voraus. Diese Ankündigung muss konkret und nachvollziehbar sein: Welche Maßnahmen sind geplant? Wie lange dauern die Arbeiten? Und in welchem Umfang wird sich die Miete verändern?
Falls die geplante Mieterhöhung unzumutbar ist – etwa bei finanzieller Überforderung – können Mieter Widerspruch einlegen. Das gilt auch bei persönlichen Härtegründen wie Krankheit oder hohem Alter. Der Widerspruch muss spätestens bis zum Ende des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Ankündigung folgt.
Am Ende gilt: Modernisierungen können sinnvoll sein – für Umwelt, Wohnkomfort und Werterhalt. Doch Mieter sollten ihre Rechte kennen. Nicht jede Maßnahme rechtfertigt automatisch eine Mieterhöhung, und gesetzliche Regeln setzen dem klare Grenzen.