Umbettung nach der Ruhezeit

Neues Bestattungsrecht schafft mehr Spielraum

28. Januar 2026
Umbettung nach der Ruhezeit

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Rheinland-Pfalz hat eine wichtige Weichenstellung im Bestattungsrecht vorgenommen: Nach Ablauf der gesetzlichen Mindestruhezeit ist es künftig möglich, Grabstätten - etwa Urnen - auch ohne das bisher geforderte Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ umzubetten. Für Angehörige bedeutet das mehr rechtliche Klarheit und neue Handlungsspielräume.

Bislang musste eine Umbettung in der Regel besonders begründet werden, etwa durch einen Umzug der Familie oder den Wunsch nach einer Zusammenführung in einem Familiengrab. Grundlage war der hohe Stellenwert der Totenruhe, die vor einer grundlosen Störung der Grabstätte schützen soll.

Gerichtsurteil bringt Klarheit

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Mit der Reform des zum 27. September 2025 in Kraft getretenen neuen Bestattungsgesetzes Rheinland Pfalz (§§ 6, 25 BestG) und einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland Pfalz hat sich diese Praxis geändert. Das Gericht stellte klar: Ist die gesetzliche Mindestruhezeit - bei Umen derzeit fünf Jahre - abgelaufen, darf eine Umbettung nicht mehr allein mit dem Hinweis auf einen fehlenden wichtigen Grund abgelehnt werden. Friedhofssatzungen können daran nichts ändern, sie dürfen lediglich längere Ruhezeiten festlegen, aber keine zusätzlichen Hürden für Umbettungen errichten.

Würde und Erinnerung bleiben Maßstab

Auslöser war der Fall einer Angehörigen, die die Urne ihres Vaters nach mehr als zehn Jahren an einen anderen Ort überführen lassen wollte. Nachdem Verwaltung und Vorinstanz dies abgelehnt hatten, entschied das Oberverwaltungsgericht zugunsten der Klägerin: Der Schutz der Totenruhe besteht zwar fort, verliert nach Ablauf der Mindestruhezeit jedoch sein absolutes Gewicht.