Nach dem Tod eines Angehörigen drängen zunächst viele andere Aufgaben. Trotzdem sollte das Thema Erbschaft nicht lange liegen bleiben. Denn mit dem Tod geht der Nachlass grundsätzlich auf den Erben über. Dazu können Konten, Immobilien und persönliche Gegenstände gehören, aber ebenso Kredite, offene Rechnungen oder andere Verpflichtungen.
Testament beim Nachlassgericht abgeben
Wer zu Hause ein privates Testament findet, muss es unverzüglich im Original beim zuständigen Nachlassgericht abliefern. Das ist grundsätzlich das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen. Notarielle Testamente und Erbverträge werden bereits bei einem Notar oder Gericht verwahrt und nach dem Todesfall an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet.
Dort werden Testamente und Erbverträge eröffnet und die Beteiligten informiert. Die Eröffnung bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht bereits abschließend über die Wirksamkeit des Testaments entscheidet. Eine solche Prüfung kann etwa im Rahmen eines Erbscheinverfahrens erfolgen.
Das Nachlassgericht übernimmt auch nicht die Verteilung des Erbes, löst keine Bankkonten auf und schlichtet keine Streitigkeiten zwischen Erben. Für Angehörige ist deshalb wichtig, die Aufgaben des Gerichts realistisch einzuschätzen. Es sorgt für die formale Abwicklung rund um letztwillige Verfügungen, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung. Bei Unsicherheiten über Erbfolge, Pflichtteil oder Testamentsauslegung kann fachlicher Rat helfen.
Ausschlagen: Sechs Wochen im Blick behalten

Eine Erbschaft muss nicht ausdrücklich angenommen werden. Wer Erbe wird, kann sie jedoch ausschlagen. Dafür bleiben grundsätzlich sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Erbe vom Erbfall und vom Grund seiner Erbenstellung erfährt. Bei einer Erbschaft aufgrund eines Testaments beginnt die Frist nicht vor dessen Bekanntgabe durch das Nachlassgericht.
Sechs Monate gelten, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Erbe zu Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Wichtig: Wer die Erbschaft bereits angenommen hat, kann sie grundsätzlich nicht mehr ausschlagen. Auch wenn die Ausschlagungsfrist verstreicht, gilt das Erbe als angenommen. Wer Schulden vermutet, sollte deshalb früh prüfen, was zum Nachlass gehört.
Die Ausschlagung lässt sich nicht mit einem einfachen Brief oder einer E-Mail erklären. Sie muss gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form erfolgen, etwa über einen Notar. Auch das Amtsgericht am eigenen Wohnort kann die Erklärung entgegennehmen.
Wer ausschlägt, wird rechtlich so behandelt, als wäre er nicht Erbe geworden. Dann kann die Erbschaft an den Nächsten in der Erbfolge fallen – unter Umständen auch an die eigenen Kinder.
Erbschein nur bei Bedarf
Ein Erbschein weist nach, wer Erbe ist und welchen Anteil er besitzt. Er wird nur auf Antrag erteilt und ist nicht in jedem Fall erforderlich. Bei einem notariellen Testament oder Erbvertrag genügt häufig eine beglaubigte Abschrift zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll.
Sind Schulden, Erbfolge oder Testament unklar, kann eine Beratung beim Notar oder bei einem Fachanwalt für Erbrecht helfen. Das Nachlassgericht informiert über Verfahren und Zuständigkeiten, darf jedoch keine individuelle Rechtsberatung übernehmen. red
