Steuerliche Auswirkungen des Kurzarbeitergelds

Bei der nächsten Steuererklärung auf Unterschied achten

13. November 2020
Steuerliche Auswirkungen des Kurzarbeitergelds

Foto: privat

Kurzarbeit. Was noch vor Jahresfrist ein Schreckgespenst in vielen Branchen war, ist in diesem Jahr zum Rettungsring für durch die Corona-Krise gebeutelte Unternehmen und Arbeitnehmer geworden. Das von der Bundesregierung aufgelegte Paket, in dem auch der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld enthalten war, ermöglichte Unternehmen die Weiterbeschäftigung Ihrer Mitarbeiter und sorgte bei Arbeitnehmern für finanzielle Absicherung.

Allerdings, und das wird langsam jedem Arbeitnehmer klar, hat der Bezug von Kurzarbeitergeld durchaus Konsequenzen für die kommende Steuererklärung. Grund hierfür ist der sogenannte „Progressionsvorbehalt“. Der sorgt nämlich möglicherweise dafür, dass Arbeitnehmer, die in diesem Jahr Kurzarbeitergeld bezogen haben, im kommenden Jahr mit einer Steuernachzahlung konfrontiert sein werden.
   

Auch wenn das zunächst unlogisch klingt, bei genauerem Hinsehen erklärt sich, warum das sein kann. Der Steuersatz errechnet sich anhand des zu versteuernden Einkommens. Dieses fällt bei Bezug von Kurzarbeitergeld geringer aus, der Steuersatz kann bei dem einen oder anderen sinken. Dann rechnet die Steuerbehörde das Kurzarbeitergeld hinzu, welches steuerfrei gezahlt wurde und ermittelt den Steuersatz, der sich nun für die Summe der beiden Einkunftsarten ergibt.

Auch wenn letztlich niemand mehr Geld erhalten hat, als unter normalen Umständen, so ist doch für einen Teil des Gehaltes keine Steuer entrichtet worden. Erhöht sich jetzt (im Nachhinein) das Gesamteinkommen, könnte sich auch der Steuersatz erhöhen, die sogenannte Progression setzt ein.

„Wir freuen uns auf Ihren Besuch“

Team Reifencenter Betzdorf

Wer also im kommenden Jahr seine Steuererklärung macht, sollte genau darauf achten, was sich verändert hat. Wer im Homeoffice war, hat Chancen, Kosten abzusetzen, genaue Info und Hilfe gibt's beim Steuerberater!